Der Mindestlohn für die Abfallwirtschaft ist in Kraft getreten. Auch Zeitarbeitskräfte, die in dieser Branche tätig sind, müssen demnach mindestens € 8,94 € pro Stunde verdienen. Ab dem 01. Januar 2016 sind 9,10 € zu zahlen. Die Verordnung ist bis zum 31.03.2017 gültig. Gestiegen ist zudem die Lohnuntergrenze der Fleischwirtschaft auf bundesweit 8,60 €. Die nächste Erhöhung folgt am 01.12.2016 auf 8,75 €. Die Verordung läuft bis Ende Dezember 2017. Nach der Änderung des § 8 Abs. 3 AEntG gilt folgende Grundregel: Der Mindestlohn ist auch dann zu zahlen, wenn branchentypische Tätigkeiten in einem Betrieb ausgeübt werden, der nicht der jeweiligen Mindestlohnbranche angehört.
( Quelle IGZ )